Ist eine Marke wirklich nötig?
Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber ein Recht gegenüber allen anderen, das mit der Marke geschützte Kennzeichen im Zusammenhang mit den Waren und oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, ausschließlich zu nutzen.
Zu den häufigsten Fragen zu Marken haben wir Ihnen einen FAQ Bereich mit stichwortartigen Antworten zusammengestellt:
Die Unionsmarke gilt nur im Gebiet der EU und hätte damit seit dem Austritt den Schutz im Vereinigten Königreich verloren. Allerdings verzögert sich diese Konsequenz aufgrund Art. 127 des getroffenen Austrittsabkommens bis zum 31.12.2020.
Erst ab dem 1.1.2021 verlieren Unionsmarken ihre Wirkung im Vereinigten Königreich. Inhaber einer vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß der Unionsmarkenverordnung eingetragenen Unionsmarke werden mit diesem Zeitpunkt automatisch Inhaber einer aus demselben Zeichen bestehenden Marke für dieselben Waren/Dienstleistungen im Vereinigten Königreich (Art. 54 Abs. I Austrittsabkommen).
Es ist vorgesehen, dass das Intellectual Property Office des Vereinigten Königreichs (UKIPO) bis zum Ablauf des Übergangszeitraums nationale Marken erstellt, die den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unionsmarken 1:1 entsprechen. Diese Marken werden ohne Antrag ins das Markenregister des Vereinigten Königreichs eingetragen.
Marken, die zum Ablauf der Übergangsfrist nur anhängig, aber noch nicht eingetragen waren, werden von dieser Regelung nicht erfasst.
Es gelten daneben eine ganze Reihe von Besonderheiten, die teils im Austrittsabkommen geregelt sind, teilweise einer noch zu erwartenden nationalen Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs unterliegen.
Mit einer Kollisionsrecherche wird geprüft, ob das Kennzeichen, für welches der Markenschutz begehrt wird, bereits in einem Markenregister eingetragen ist. Dabei wird üblicherweise nicht nur nach identischen Kennzeichen gesucht, sondern auch nach verwechslungsfähig ähnlichen. Darüber hinaus kann auch nach identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Kennzeichen gesucht werden, die nicht in einem Markenregister eingetragen sind, sondern lediglich im Geschäftsverkehr benutzt werden. Solche Zeichen sind oft als Firma eines Unternehmens im Handelsregister und ähnlichen Registern (Österreich: Firmenbuch) eingetragen. Ziel ist es, Kollisionen mit einem identischen oder ähnlichen Kennzeichen von vorneherein zu vermeiden. Die Kollisionsrecherche kann für Kennzeichen verschiedenster Art angestellt werden, nicht nur für solche, die aus Schriftzeichen gebildet sind (Wort-Kennzeichen). Je nach Art der Recherche fällt diese umfangreich und damit mehr oder weniger kostenaufwändig aus.
Das Ergebnis einer Kollisionsrecherche kann weit gefächert sein. Der denkbar schlechteste Fall ist die Existenz einer identischen Marke, die für noch dazu identische Waren und / oder Dienstleistungen eingetragen ist. Dieser Fall schließt die Eintragung der gewünschten Marke in der Regel aus und bietet allenfalls Anlass zu der Frage, ob die eingetragene Marke erworben werden kann oder – eine Alternative, die oft übersehen wird – seit mehr als 5 Jahren überhaupt nicht benutzt wurde (Überschreitung der Benutzungsschonfrist).
Ein typisches Ergebnis ist das Auffinden ähnlicher Zeichen für ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen, wie diejenigen, für welche der Markenschutz begehrt wird. Dieses Ergebnis macht eine sorgfältige Analyse erforderlich, ob die Ähnlichkeit auch zu einer Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne führt.
Die Kollisionsrecherche ist nach unserer Auffassung unabdingbar. Wer sie nicht vornimmt (oder vornehmen lässt), der begibt sich auf einen Blindflug. Erhebt ein Inhaber einer Kollisionsmarke sodann erfolgreich Widerspruch gegen die Marke oder lässt diese sogar erfolgreich löschen, so war der gesamte Aufwand an Zeit und Kosten für die Markenanmeldung vergeblich. Im Übrigen belässt es der Dritte häufig nicht dabei, die Marke angreifen. Er verlangt neben Unterlassung der Markenbenutzung auch Auskunft und Rechnungslegung über die erzielten Umsätze und Gewinne , um auf dieser Basis Schadensersatz geltend zu machen.
Der Markenschutz entsteht bei der deutschen Marke und bei der EU-Marke (Unionsmarke) mit der Eintragung der Marke in das Register der jeweiligen Markenbehörde.
Die Schutzdauer beginnt bei deutschen Marken mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werde. Die korrekte Zahlung der Verlängerungsgebühr löst also bei der deutschen Marke die Verlängerung aus. Es bedarf keines gesonderten Antrags. Für EU Marken (Unionsmarken) gilt dies in zeitlicher Hinsicht ebenso, sofern sie ab dem 14.1.2019 eingetragen wurden. Zuvor eingetragene Unionsmarken enden nach zehn Jahren zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden war. Bei der Unionsmarke ist ein gesonderter Verlängerungsantrag erforderlich.
Man unterscheidet grundsätzlich Wortmarken, Wort-/Bildmarken und Bildmarken.
Darüberhinaus gibt es allerdings auch Hörmarken (z.B. Jingles und Erkennungsmelodien), Farbmarken und 3D-Marken, Filmsequenzen als Bewegungsmarken, Kabelkennfadenmarken, Positionsmarken und Hologrammmarken. Die Liste ist nicht abschließend.
Olfakturische Marken (Geruchsmarken) erwiesen sich bis jetzt nicht als eintragungsfähig.
Die deutsche Marke, auch DE Marke genannt, gewährt Schutz auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten Sie vorhaben, Ihre Produkte oder Dienstleistungen im Gebiet der EU einheitlich zu kennzeichnen, können Sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien, die Eintragung einer Unionsmarke beantragen, die dann im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam ist. Allerdings kann nicht nur jeder Inhaber einer älteren Unionsmarke, sondern auch jeder Inhaber einer nationalen Marke aus einem EU-Land oder ein Inhaber einer internationalen Marke mit Schutz in einem EU-Land zum Widerspruch berechtigt ist. Ist er damit erfolgreich,
wird Ihrer Marke für den gesamten EU-Bereich die Eintragung versagt. Anmeldungen für Unionsmarken können direkt beim EUIPO oder beim DPMA eingereicht werden.
Wenn Sie Ihren Markenschutz weiter ausdehnen wollen, können Sie Ihre nationale Marke bei der für dieses Verfahren zuständigen Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) international registrieren lassen. Dafür gilt gegebenenfalls die Priorität Ihrer nationalen Marke, die in diesem Zusammenhang als „Basismarke“ bezeichnet wird. Sie können damit Markenschutz in fast 120 Ländern beanspruchen, zu denen neben den europäischen Staaten auch Staaten aus dem amerikanischen, asiatischen und afrikanischen Raum zählen. In den von Ihnen benannten Ländern wird die internationale Registrierung sogenannte „IR-Marke“ jeweils wie eine nationale Markenanmeldung behandelt.
Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer deutschen Marke betragen mindestens 290,00 Euro. Einzelheiten finden sich auf der Webseite des DPMA. Die Anmeldung einer „europäischen Marke“, korrekt: Unionsmarke, ist mit amtlichen Gebühren von mindestens 850,00 Euro verbunden. Auch hierzu finden sich Einzelheiten auf der Webseite des EUIPO. Für die internationale Registrierung eine deutschen oder europäischen Marke (diese bilden dann jeweils die Basismarke) entstehen Kosten, die sich grundsätzlich nach der Zahl der Länder richten, auf die der Markenschutz erstreckt werden soll. Geht die internationale Registrierung von einer deutschen Basismarke aus, entstehen hierfür amtliche Gebühren in Höhe von 180 Euro beim DPMA. Weitergehende Informationen zur IR-Marke finden sich auf der Webseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum, WIPO.
Es greift allerdings zu kurz, nur diese Kosten zu veranschlagen. Eine solide Markenanmeldung sollte von einer Kollisionsrecherche begleitet sein und die Wahl der Waren- und Dienstleistungsklassen einschließlich der darin enthalteten Waren und Dienstleistungen muss bestimmten Voraussetzungen genügen. Wer die hierfür erforderliche Expertise nicht besitzt, der sollte anwaltliche Hilfe einholen.
Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber ein Recht gegenüber allen anderen, das mit der Marke geschützte Kennzeichen im Zusammenhang mit den Waren und oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, ausschließlich zu nutzen.
Eine Marke setzt daher ein Kennzeichen voraus. Darunter versteht man nur solche Zeichen, die die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Herkunftsfunktion der Marke).
Eine Marke entsteht nicht zwingend nur durch Eintragung im entsprechenden Markenregister. Sie kann prinzipiell auch durch bloße Benutzung des entsprechenden Kennzeichens entstehen. Eine solche Benutzungsmarke liegt dann vor, wenn das entsprechende Kennzeichen von der angesprochenen Verkehrskreisen mit einem konkreten Unternehmen eindeutig in Verbindung gebracht wird. Den Nachweis hierfür muss jedoch derjenige erbringen, der sich auf diese Art der Marke beruft. Hierzu wird üblicherweise eine Umfrage von Meinungsforschungsinstituten oder sonstigen Sachverständigen durchgeführt. Die Kosten hierfür sind immens.
Der Inhaber einer Marke kann zudem ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen. Dies erfolgt durch eine Markenlizenz.
Eine eingetragene Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie kann sozusagen ewig leben. Die Marke wird aber gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer des maßgeblichen Registers nicht mehr gezahlt wird.
Die Markenbehörden überprüfen Markenanmeldungen auf absolute Schutzhindernisse. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:
- fehlende Unterscheidungskraft
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
- ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
- Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
Vom Schutz ausgeschlossen sind neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, vor allem Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben.
Rechtsanwalt Eckl betreut bereits seit rund 25 Jahren Mandate des Markenrechts.