Worum geht es?
Immer mehr Unternehmen erhalten unaufgeforderte Schreiben, in denen sie zur Bezahlung von Dienstleistungen im Bereich Marken und Geschmacksmuster, wie beispielsweise Veröffentlichung, Eintragung oder Aufnahme in Unternehmensverzeichnisse, aufgefordert werden. Dasselbe geschieht im Bereich der Eintragung in Handels- und Unternehmensregistern.
Oft erfolgen diese Aufforderungen in Form einer Rechnung und nicht selten in Form einer amtlich wirkenden Rechnung (amtliche Gebührenrechnung).
Diesen Aufforderungen gemeinsam ist, dass sie in Wirklichkeit nicht von offiziellen Stellen kommen, wie beispielsweise dem EUIPO, dem DPMA oder einem Handelsregister (Registergericht).
Aussteller sind vielmehr Unternehmen, oft mit Sitz in osteuropäischen Staaten oder in einem außereuropäischen Kleinstaat.
Den Gerichten sind diese Machenschaften nicht unbekannt:
Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshof kam in einem Urteil vom 26.042001 (4 StR 439/00) zu dem Ergebnis, dass das Verwenden von Rechnungsmerkmalen in Schreiben, die in Wirklichkeit Angebotsschreiben sind, eine versuchte Täuschung im Sinne des Straftatbestandes des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) sein kann (im konkreten Fall bejaht).
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch wegen konkludenter Täuschung, wenn Gewerbetreibende im Rahmen eines als Mittel des Wettbewerbs angelegten Gesamtkonzepts durch rechnungsähnliche Gestaltung von unaufgefordert versandten formularmäßigen „Angebotsschreibens“ systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen betreiben, indem sie darüber hinwegtäuschen, dass die Formularschreiben nur Angebote zur Eintragung in Branchenverzeichnisse und Ähnliches enthalten, und stattdessen den Eindruck erwecken, es würden bereits in Auftrag gegebene Leistungen in Rechnung gestellt (BGH NJW 1993, 3329; BGH NJW 1995, 1361).
Was sollten Sie keinesfalls tun?
Sie sollten eine solche Rechnung auf keinen Fall bezahlen, denn ihr liegt kein entsprechendes Vertragsverhältnis zugrunde. Der Rechnungsaussteller versucht vielmehr, ein solches erst zu begründen. Das ergibt sich regelmäßig aus dem Kleingedruckten solcher Rechnungen.
Was können wir für Sie tun?
In nahezu allen Fällen wagt sich das entsprechende Unternehmen nicht, seine irreführende Rechnung einzuklagen. Dennoch sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Wir analysieren den konkreten Fall für Sie und reagieren mit einem darauf zugeschnittenen Schreiben an den Rechnungsaussteller. INhalltich werden wir oftmals ein Widerrufsrecht und Anfechtungsrecht für Sie nutzen.
Und wenn Sie schon bezahlt haben?
In diesem Fall gilt es natürlich, die Gefahr weiterer Inanspruchnahme zu beseitigen. Nachdem die besagten Unternehmen ihren Sitz praktisch niemals in der Bundesrepublik Deutschland haben, sondern meist in osteuropäischen Staaten oder außereuropäischen Kleinstaaten, ist die Verfolgung eine Rückzahlungsanspruchs nicht vielversprechend oder, anders gewendet, aufgrund des damit verbundenen Kostenaufwandes nicht ökonomisch sinnvoll. Denn meist geht es um Beträge zwischen 300 und 1.200 EUR.