Hinweis: Dieser Abschnitt beschäftigt sich nicht mit der Abmahnung innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses, insbesondere nicht mit jener im Arbeitsrecht. Im Fokus stehen vielmehr Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigem Verhalten, Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten sowie Urheberrechten.
Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung fordert der Abmahnende den Abgemahnten in der Regel schriftlich, aber manchmal auch in Textform (Email) auf, ein bestimmtes vorgeblich rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen. Der Abgemahnte soll zur Bekräftigung seines Unterlassungswillens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben (Vertragsstrafe). Meist findet sich eine solche Unterlassungserklärung bereits vorformuliert bei der Abmahnung. Für den Abmahnenden ist die vergebliche Abmahnung normalerweise Voraussetzung, um vor Gericht zu belegen, dass der Abgemahnte den für berechtigt gehaltenen Unterlassungsanspruch nicht erfüllen wird und weitere Verletzungshandlungen drohen. Die vergebliche Abmahnung belegt grundsätzlich das Vorhandensein einer „Wiederholungsgefahr“.
Eine Abmahnung wird üblicherweise auch von der Aufforderung begleitet, die Abmahnkosten des Anwalts des Abmahners zu ersetzen (oder die Kosten des Abmahnvereins).
Durch die Abmahnung wird regelmäßig ein Verstoß des Abgemahnten gegen Vorschriften gerügt, die den Abmahnenden schützen. Dies können marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche sein, Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, solche gegen das Urheberrecht oder gegen allgemein-zivilrechtliche Vorschriften.
Abmahnung erhalten – Was nun?
Ganz allgemein gilt: Kühlen Kopf bewahren!
Wir empfehlen grundsätzlich, anwaltlichen Rat einzuholen. Abmahnungen, insbesondere solche professioneller Abmahnanwälte oder von Abmahnverbänden und Abmahnvereinen gehen nicht selten über dasjenige hinaus, was der Abmahnende vom Abgemahnten wirklich rechtlich verlangen kann oder sind im Einzelfall völlig unberechtigt. Auch Abmahnungen eines Wettbewerbers sind häufig gar nicht oder nur zum Teil berechtigt.
Wenn Sie nicht selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Berechtigung einer Abmahnung in jeder Hinsicht prüfen und beurteilen zu können, ist professionelle Hilfe sinnvoll.
Wer darf überhaupt abmahnen?
Grundsätzlich darf der Verletzte den Verletzer abmahnen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts gelten besondere Bestimmungen: Berechtigt, Abmahnungen vorzunehmen sind nicht nur Wettbewerber (Verletzte), sondern auch Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzverbände und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 UWG). Wettbewerber (Mitbewerber) dürfen abmahnen, wenn Sie mit dem Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass der abmahnende Wettbewerber gleiche oder verwandte Produkte oder Dienstleistungen anbietet. Jedoch wird das Wettbewerbsverhältnis sehr weit verstanden, indem grundsätzlich darauf abgestellt wird, welche Produkte oder Dienstleistungen aus Sicht des Abnehmers der vermeintlichen Wettbewerber austauschbar sind (sog. „Bedarfsmarktkonzept“). Die Rechtsprechung geht jedoch darüber hianus und lässt auch seh rlose Bzeihungen als konkretes Wettbewerbsverhältnis „durchgehen“. Die beiderseitigen Waren (Leistungen) müssen sich ihrer Art nach nur so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 1998, 489f – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 2000, 438ff – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner).
Profiabmahner im Wettbewerbsrecht:
Rechtsanwalt Eckl betreut bereits seit rund 25 Jahren Mandate des Wettbewerbsrechts, Marken- und Kennzeichenrechts, Urheberrechts und damit verbunden Abmahnungen, Eilverfahren und Hauptsacheverfahren. Seine Mandanten sind Unternehmen, Anteilseigner, Geschäftsführer, Vorstände, Beiräte und Aufsichtsräte