Erich-Wolfgang Moersch

von Rechtsanwalt Erich-Wolfgang Moersch


Neues für IT-Dienstleister und Freelancer, oder:  je mehr, je länger, je öfter, desto höher das Risiko

Eher im Stillen haben die Sozialgerichte sich zu einer gängigen Konstellation im IT-Beratungs- und Dienstleistungsbereich positioniert und die Rentenversicherungspflicht, eines IT-Beraters bejaht, der als Freelancer im Auftrag eines Softwareunternehmens über längere Zeit bei einem Kunden seines Auftraggebers eingesetzt war. Die Auftraggeberin hatte den Freelancer mit „SAP-Beratungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen des Supports“ mit einem geplanten Leistungszeitraum von 10 Monaten und einen geplanten Leistungsumfang von 96 Personentagen zu einem Tagessatz von 840,00 € (Gesamtvolumen 80.640,00 €) beim Endkunden beauftragt. Der Freelancer war im Vertrag aus-drücklich als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet, im Übrigen enthielt die Vereinbarung die üblichen Klauseln zur Entscheidungsfreiheit über Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (L 11 R 3811/16) die obligate „Gesamtabwägung“ vorgenommen und in diesem Rahmen die Ein-gliederung des Freelancers in die betrieblichen Abläufe der Auftraggeberin (nicht des Endkun-den!) wegen seiner Tätigkeit für den IT-Support beim Endkunden bejaht und dieses Element der „Beschäftigung“ für gewichtiger gehalten, als die für eine freie Mitarbeit sprechende Höhe der Entlohnung (100 € / Stunde) wie auch das Fehlen fachlicher Weisungen bei der tatsächlichen Auftragsabwicklung auf der anderen Seite.

Letztlich wurde den Beteiligten das Ticketsystem im Support zum Verhängnis: Die Auftraggeberin des Freelancers war im Verhältnis zum Endkunden verpflichtet, die von Letzterem mitgeteilten Probleme in einer bestimmter Reaktionszeit zu bearbeiten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bediente sie sich des Freelancers. Diese Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Dienste setzt nach der Lesart des LSG voraus, dass die Auftraggeberin über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Vertrags mit dem Kunden eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Daraus ergebe sich eine Eingliederung des Freelancers in die Betriebsorganisation der Auftraggeberin, mithin eine „Beschäftigung“ im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und damit die Rentenversicherungspflicht.

Das Urteil des LSG ist rechtskräftig, denn das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2018 (B 12 R 34/18 B) die dagegen gerichtete Beschwerde des Freelancers zurückgewiesen und gemeint, alle Rechtsfragen, insbesondere des „Dreiecksverhältnisses“ schon in einem vorangegangenen Urteil vom 14.03.2018 (B 12 KR 12/17 R) geklärt zu haben. Dort hatte es in der Tat in einer nochmals längeren Vertragskette die Frage der Eingliederung des freien Mitarbeiters bei allen Beteiligten – Endkunde, Dienstleister, Subunternehmer – als zum Prüfprogramm gehörend bezeichnet.

Die Versicherungspflicht des Freelancers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 SGB V) verneinte das LSG übrigens, da er seit 2001 hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Die – anderweitige – Haupttätigkeit des Freelancers im fraglichen Zeitraum übersteige von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her gesehen deutlich die zusammengenommenen übrigen Erwerbstätigkeiten und stelle den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar. Richtig verstanden bedeutet das, dass der Freelancer aus seinen Parallelaufträgen „deutlich“ mehr als 80.604 Euro in 10 Monaten erlöst haben muss, was ihm gegönnt sei, denn andererseits muss er dafür im gleichen Zeitraum auch deutlich mehr als 96 Tage gearbeitet haben.