von Rechtsanwalt Peter Eckl
Neues zur Gemeinschaftsmarke ab 23.03.2016:
Durch die Verordnung für die Marken der Europäischen Union (EU 2015/2424 des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung tritt am 23.03.2016 eine geänderte Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft. Über die wesentlichen Änderungen möchten wir hiermit unsere Mandanten informieren.
Die wesentlichen Änderungen:
- Bezeichnungen
Die Bezeichnung des Amtes und der Gemeinschaftsmarke wird geändert. So wird das Amt zum „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ und die Gemeinschaftsmarke zur „Unionsmarke“. Die Grundverordnung wird von Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) auf Unionsmarkenverordnung (UMV) geändert.
- Gebühren
Sowohl die Anmelde- als auch die Verlängerungsgebühren ändern sich wie folgt:
Anmeldegebühren:
Klassen | Gebühr GM (altes System) | Gebühr UM (neues System) |
---|---|---|
Erste Klasse | 900 EUR für bis zu 3 Klassen | 850 EUR |
Zweite Klasse | 900 EUR für bis zu 3 Klassen | 50 EUR |
Dritte Klasse | 900 EUR für bis zu 3 Klassen | 150 EUR |
Vierte und weitere Klassen | 150 EUR | 150 EUR |
Wie die obige Tabelle zeigt, wird ab dem Inkrafttreten der Änderungen wird die Anmeldegebühr also nicht mehr länger bis zu 3 Klassen abdecken. Wer eine Marke mit 3 Klassen anmelden möchte, kommt nunmehr auf 850 + 50 + 150 €, mithin auf insgesamt 1.050 €, statt wie bisher 900 €.
Wer also die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Unionsmarke) mit 3 oder mehr Klassen plant, sollte dies nach Möglichkeit vor dem 23.03.2016 zu tun, um lediglich die bis dahin noch niedrigeren Gebühren zu bezahlen.
Klassen | Gebühr GM System | UM (neues System) |
---|---|---|
Erste Klasse | 850 EUR | |
Zweite Klasse | 1.350 EUR für bis zu 3 Klassen | 50 EUR |
Dritte Klasse | 150 EUR | |
Vierte und weitere Klassen | 400 EUR | 150 EUR |
Aus der zweiten oben dargestellten Tabelle wird ersichtlich, dass die Gebühren für eine Markenverlängerung zukünftig deutlich niedriger werden. Wer also eine oder mehrere Marken hat, die bereits in der Verlängerungsperiode sind, deren Verlängerung aber auch noch nach dem 23.03.2016 beantragt werden kann, sollte nach Möglichkeit das Verstreichen dieses Datums abwarten.
3. Marken, die alle Oberbegriffe der Überschrift einer Klasse verwenden
Problemhintergrund
Seit der Entscheidung IP TRANSLATOR vom 19.06.2012 (C-307/10 Chartered Institute of Patent Attorneys gegen Registrar of Trade Marks („IP TRANSLATOR“) hat der Gerichtshof zu den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit bei der Klassifikation von Waren und Dienstleistungen sowie zu den Grundsätzen für die Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften enthalten sind, eine Grundsatzentscheidung getroffen:
Um den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit zu genügen, muss der Anmelder einer Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.
Bis zu der genannten Gerichtsentscheidung, also vor dem 19.06.2012, wurde bei Gemeinschaftsmarken (zukünftig: Unionsmarken), die zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht wurde, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizza Klassifikation verwendeten, angenommen, dass damit alle Waren und Dienstleistungen dieser Klasse abgedeckt werden sollten. Die Entscheidung IP TRANSLATOR vom 19.06.2012 hat dies geändert. Zwar ist es Anmeldern auch seitdem nicht verwehrt, die Oberbegriffe der Klassenüberschriften zur Angabe der Waren und Dienstleistungen zu verwenden, für die der Schutz der Marke beantragt wird. Die Angabe muss jedoch im Hinblick darauf, ob der Anmelder seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht, hinreichend klar und eindeutig ist. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.
Das Amt hat die Gerichtsentscheidung durch Mitteilung vom 21.6.2012 dahingehend umgesetzt, dass Gemeinschaftsmarken (zukünftig: Unionsmarken), die vor dem Inkrafttreten dieser Mitteilung eingetragen wurden und die alle in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe verwenden, so interpretiert werden, dass der Anmelder alle Waren oder Dienstleistungen abdecken wollte, die in der Fassung der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführt sind, die zum Zeitpunkt der Anmeldung in Kraft war. Für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen gilt dies entsprechend.
Im Hinblick auf Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, die nach dem Inkrafttreten der Mitteilung des Amtes v. 21.06.2012 eingereicht werden, muss der Anmelder, der alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, ausdrücklich klarstellen, ob er alle oder nur einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen abdecken will. Stichtag ist damit der 22.06.2012.
Die Regelung in der geänderten GMV
Durch die jetzige Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung wird bestimmt, dass Gemeinschaftsmarken, die vor dem Stichtag (22.06.2012) angemeldet wurden und alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwenden, in der Zeit vom 23.03.2016 bis einschließlich 23.09.2016 gemäß Art. 28 Abs. 8 GMV (neu) eine Erklärung darüber abgeben können, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza- Klassifikation aufgeführt sind.
Gemeinschaftsmarken (Unionsmarken), für die keine Erklärung binnen der genannten Frist eingereicht wird, gelten nach Fristablauf nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind.
Fazit
Inhaber von Marken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse (oder mehrerer) eingetragen sind, sollten prüfen, ob eine Erklärung nach Art. 28 Abs. 8 GMV abgegeben werden sollte. Hierunter fallen nach der hier vertretenen Auffassung auch die Inhaber von Marken, die neben allen Oberbegriffen der Klassenüberschrift einer Nizza-Klasse auch einzelne Güter oder Dienstleistungen derselben in der Anmeldung genannt haben, dies aber so formuliert haben, dass sich hieraus nicht bereits ergibt, dass die Marke nicht alle Oberbegriffe der Klassenüberschrift abdecken möchte.