Mit einer Kollisionsrecherche wird geprüft, ob das Kennzeichen, für welches der Markenschutz begehrt wird, bereits in einem Markenregister eingetragen ist. Dabei wird üblicherweise nicht nur nach identischen Kennzeichen gesucht, sondern auch nach verwechslungsfähig ähnlichen. Darüber hinaus kann auch nach identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Kennzeichen gesucht werden, die nicht in einem Markenregister eingetragen sind, sondern lediglich im Geschäftsverkehr benutzt werden. Solche Zeichen sind oft als Firma eines Unternehmens im Handelsregister und ähnlichen Registern (Österreich: Firmenbuch) eingetragen. Ziel ist es, Kollisionen mit einem identischen oder ähnlichen Kennzeichen von vorneherein zu vermeiden. Die Kollisionsrecherche kann für Kennzeichen verschiedenster Art angestellt werden, nicht nur für solche, die aus Schriftzeichen gebildet sind (Wort-Kennzeichen). Je nach Art der Recherche fällt diese umfangreich und damit mehr oder weniger kostenaufwändig aus.

Das Ergebnis einer Kollisionsrecherche kann weit gefächert sein. Der denkbar schlechteste Fall ist die Existenz einer identischen Marke, die für noch dazu identische Waren und / oder Dienstleistungen eingetragen ist. Dieser Fall schließt die Eintragung der gewünschten Marke in der Regel aus und bietet allenfalls Anlass zu der Frage, ob die eingetragene Marke erworben werden kann oder – eine Alternative, die oft übersehen wird – seit mehr als 5 Jahren überhaupt nicht benutzt wurde (Überschreitung der Benutzungsschonfrist).

Ein typisches Ergebnis ist das Auffinden ähnlicher Zeichen für ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen, wie diejenigen, für welche der Markenschutz begehrt wird. Dieses Ergebnis macht eine sorgfältige Analyse erforderlich, ob die Ähnlichkeit auch zu einer Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne führt.

Die Kollisionsrecherche ist nach unserer Auffassung unabdingbar. Wer sie nicht vornimmt (oder vornehmen lässt), der begibt sich auf einen Blindflug. Erhebt ein Inhaber einer Kollisionsmarke sodann erfolgreich Widerspruch gegen die Marke oder lässt diese sogar erfolgreich löschen, so war der gesamte Aufwand an Zeit und Kosten für die Markenanmeldung vergeblich. Im Übrigen belässt es der Dritte häufig nicht dabei, die Marke angreifen. Er verlangt neben Unterlassung der Markenbenutzung auch Auskunft und Rechnungslegung über die erzielten Umsätze und Gewinne , um auf dieser Basis Schadensersatz geltend zu machen.