Der Markenschutz entsteht bei der deutschen Marke und bei der EU-Marke (Unionsmarke) mit der Eintragung der Marke in das Register der jeweiligen Markenbehörde.

Die Schutzdauer beginnt bei deutschen Marken mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werde. Die korrekte Zahlung der Verlängerungsgebühr löst also bei der deutschen Marke die Verlängerung aus. Es bedarf keines gesonderten Antrags. Für EU Marken (Unionsmarken) gilt dies in zeitlicher Hinsicht ebenso, sofern sie ab dem 14.1.2019 eingetragen wurden. Zuvor eingetragene Unionsmarken  enden nach zehn Jahren zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden war. Bei der Unionsmarke ist ein gesonderter Verlängerungsantrag erforderlich.