Die Unionsmarke gilt nur im Gebiet der EU und hätte damit seit dem Austritt den Schutz im Vereinigten Königreich verloren. Allerdings verzögert sich diese Konsequenz aufgrund Art. 127 des getroffenen Austrittsabkommens bis zum 31.12.2020.
Erst ab dem 1.1.2021 verlieren Unionsmarken ihre Wirkung im Vereinigten Königreich. Inhaber einer vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß der Unionsmarkenverordnung eingetragenen Unionsmarke werden mit diesem Zeitpunkt automatisch Inhaber einer aus demselben Zeichen bestehenden Marke für dieselben Waren/Dienstleistungen im Vereinigten Königreich (Art. 54 Abs. I Austrittsabkommen).
Es ist vorgesehen, dass das Intellectual Property Office des Vereinigten Königreichs (UKIPO) bis zum Ablauf des Übergangszeitraums nationale Marken erstellt, die den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unionsmarken 1:1 entsprechen. Diese Marken werden ohne Antrag ins das Markenregister des Vereinigten Königreichs eingetragen.
Marken, die zum Ablauf der Übergangsfrist nur anhängig, aber noch nicht eingetragen waren, werden von dieser Regelung nicht erfasst.
Es gelten daneben eine ganze Reihe von Besonderheiten, die teils im Austrittsabkommen geregelt sind, teilweise einer noch zu erwartenden nationalen Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs unterliegen.